Der 1.Beigeordnete der Stadt Werder (Havel), Christian Große, äußert sich zu den verschiedenen Presseberichterstattungen der letzten Tage im Zusammenhang mit der Haveltherme wie folgt:
Die Äußerungen von Herrn Schlenke im Zusammenhang mit der Einsichtnahme durch Stadtverordnete in die Unterschriftenlisten entbehren jeder Grundlage. Hierzu sei klargestellt, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) gilt § 81 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend (BbgKWahlG). Aus der in § 81 Abs. 6 Satz 2, Halbs. 2 BbgKWahlG angeordneten Nichtbindung der Gemeindevertretung an die Ergebnisermittlung des Abstimmungsleiters folgt notwendiger Weise das Recht der Mitglieder der Gemeindevertretung, vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Einsicht in sämtliche Unterschriftsbögen zu nehmen und ggf. auch über die Gültigkeit einzelner Unterschriftsleistungen zu beraten und zu entscheiden. Daraus folgt, dass das Abstimmungsgeheimnis im Umfang der zulässigen Einsichtnahme nicht geschützt ist. Jeder Unterzeichner muss es deshalb hinnehmen, dass seine Unterschriftsleistung von einem nachfolgenden Unterzeichner, vom Abstimmungsleiter und den von ihm beauftragten Mitarbeitern sowie den Mitgliedern der Gemeindevertretung im Rahmen ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit oder später im Abstimmungsverfahren zur Kenntnis genommen und überprüft wird (Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, § 15 Rdnr. 23).
Weiterhin wurde die Sitzung des Badausschusses am 20. August 2018 mit der Vorsitzenden abgestimmt und gemäß den gesetzlichen Grundlagen veröffentlicht.
Ich erwarte zukünftig, dass Herr Schlenke und die Initiative der Stadtmitgestalter nicht weiter Unwahrheiten verbreitet.